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VGH Bayern, 24.02.2005 - 23 N 04.1291 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzung für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung einer Gemeinde; Betrieb einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage; Einbeziehung der Kosten für die Alternativplanung einer eigenen Wasserversorgung in den beitragsfähigen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (22) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 23.11.2004 - 23 N 04.1292
Nichtigkeit einer Beitragssatzung und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Bayern, 18.01.2005 - 23 B 04.2222
Vorauszahlung auf den Beitrag für die Verbesserung einer Entwässerungsanlage; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Bayern, 18.03.2004 - 23 B 03.2843
Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag für eine Entwässerungseinrichtung; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Bayern, 14.01.2004 - 23 ZB 03.3115
Neubau einer Kläranlage als beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme; Anforderungen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Bayern, 30.01.1992 - 6 B 88.2083
Erforderlichkeit der seitens der Gemeinde in Ansatz gebrachten …
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- VG Würzburg, 29.04.2015 - W 2 K 15.200
Beitragssatzung, Wasserversorgung, Verbesserungsbeitrag, Kommunalabgabe, …
Die Untersuchungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VES-WAS seien entsprechend dem Urteil des BayVGH vom 24. Februar 2005 - 23 N 04.1291 - nicht beitragsfähig, weil der Beklagte sich infolge des Abschlusses des Wasserlieferungsvertrages mit dem Markt Elsenfeld für die Dauer von 15 Jahren für eine voll ausgebaute Fremdversorgung entschieden habe.Grundsätzlich können Alternativplanungen wie die Erschließung neuer Grundwassergebiete einen beitragsfähigen Verbesserungsaufwand begründen (BayVGH, U. v. 24.2.2005 - 23 N 04.1291 - BayVBl. 2005, 757; Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Wasserversorgung, Stand April 2015, Abschnitt 30.01 zu § 1 VBS, S. 5).
Sie sind im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung der gemeindlichen Aufgabe Trinkwasserversorgung zuzurechnen (Art. 57 Abs. 2 BayGO), da nur auf diese Weise eine Bewertung der "Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme" möglich ist (BayVGH, B. v. 29.7.2004 - 23 CS 04.1186 - BayVBl. 2005, 248; U. v. 24.2.2005 - 23 N 04.1291 - BayVBl. 2005, 757).
Zunächst steht der Gemeinde in Bezug auf die Entscheidung für eine Eigen- oder Fremdversorgung ein weites Ermessen zu (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 2.1; BayVGH, U. v. 24.2.2005 - 23 N 04.1291 - BayVBl. 2005, 757).
Die im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2005 (23 N 04.1291 - BayVBl. 2005, 757) aufgestellten Grundsätze sind auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar.
Hierbei ist es unerheblich, dass sich die Leitung nicht auf dem Gemeindegebiet des Beklagten befindet (BayVGH, U. v. 24.2.2005 - 23 N 04.1291 - BayVBl. 2005, 757).
- VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2010 Die Kosten der Planung, selbst die Kosten einer fehlgeschlagenen Planung, sind Teil der notwendigen Investitionskosten, da ein Sachzusammenhang mit der endgültig zur Ausführung gelangten Maßnahme der Errichtung einer Entwässerungsanlage besteht (vgl. BayVGH vom 29.7.2004 BayVBl 2005, 248; vom 24.2.2005 Az. 23 N 04.1291).
- VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2024
Satzung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Lengdorf vom 21. September …
Die Kosten der Planung, selbst die Kosten einer fehlgeschlagenen Planung, sind Teil der notwendigen Investitionskosten, da ein Sachzusammenhang mit der endgültig zur Ausführung gelangten Maßnahme der Errichtung einer Entwässerungsanlage besteht (vgl. BayVGH vom 29.7.2004 BayVBl 2005, 248; vom 24.2.2005 Az. 23 N 04.1291).
- VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 N 07.1472
Kommunalabgabenrecht: Gesetzliche Vorgaben beim Erlass von Abgabesatzungen // …
Bei ihr ist einerseits das Interesse der Antragsteller am Prozess, andererseits die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eines Normenkontrollverfahrens zu berücksichtigen sowie die Tatsache, dass es sich um neun Antragsteller handelt (st. Rspr., vgl. BayVGH vom 31.3.1971 BayVBl 1971, 355; vom 17.7.1997 Az. 23 N 93.2923; vom 24.2.2005 Az. 23 N 04.1291; vgl. auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 Nr. 3.3). - VGH Bayern, 02.02.2015 - 20 ZB 14.1978
Antrag auf Zulassung der Berufung
Gegenteiliges kann den vom Kläger angeführten Senatsentscheidungen vom 2. April 2013 - 20 ZB 13.379 und vom 24. Februar 2005 - 23 N 04.1291 = BayVBl 2005, 757 = GK 2006 Nr. 74 - nicht entnommen werden.Der Kläger beklagt hier Investitionskosten für die vorergangenen Entscheidungen und Nichtvereinbarkeit mit dem Vertrauensgrundsatz, ohne sich substantiiert mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts und dem von ihm zitierten Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2005 - 23 N 04.1291 = BayVBl 2005, 757 = GK 2006 Nr. 74 - und den darin aufgezeigten Grenzen des Sachzusammenhanges sowie der Beurteilung nach dem Geschehnis- und Zeitablauf fallbezogen auseinander zu setzen.
- VG Ansbach, 15.07.2014 - AN 1 K 13.00445
Anschluss einer Gemeinde an Wasserversorgung eines Zweckverbandes ist eine …
Diese Rechtsauffassung werde von einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gestützt, BayVGH, U. v. 24.2.2005 - 23 N 04.1291.Insbesondere stellte die Beklagten Kosten, die zunächst für den Erhalt der Eigenwasserversorgung aufgewendet wurden, weder in die Kalkulation der Verbesserungsbeiträge noch in die der Herstellungsbeiträge ein (Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Beklagten vom 4.6.2010 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 15.3.2011); vgl. zur Frage des umlagefähigen Investitionsaufwands bei entgegen der ursprünglichen Absicht der Gemeinde verwirklichter Fremdwasserversorgung BayVGH, U. v. 24.2.2005 - 23 N 04.1291 = BayVBl 2005, 757-759 (red. Leitsatz und Gründe).
- VGH Bayern, 02.02.2015 - 20 ZB 14.1979
Antrag auf Zulassung der Berufung
Gegenteiliges kann den vom Kläger angeführten Senatsentscheidungen vom 2. April 2013 - 20 ZB 13.379 und vom 24. Februar 2005 - 23 N 04.1291 = BayVBl 2005, 757 = GK 2006 Nr. 74 - nicht entnommen werden.Der Kläger beklagt hier Investitionskosten für die vorergangenen Entscheidungen und Nichtvereinbarkeit mit dem Vertrauensgrundsatz, ohne sich substantiiert mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts und dem von ihm zitierten Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2005 - 23 N 04.1291 = BayVBl 2005, 757 = GK 2006 Nr. 74 - und den darin aufgezeigten Grenzen des Sachzusammenhanges sowie der Beurteilung nach dem Geschehnis- und Zeitablauf fallbezogen auseinander zu setzen.
- VG Regensburg, 25.02.2021 - RN 11 K 20.269
Gemeinde, Bescheid, Beitragspflicht, Verwaltungsakt, Verpflichtungsklage, …
Der Maßnahmenbeschrieb in § 1 BS/VE stellt dabei eine einzige Gesamtverbesserungsmaßnahme dar und besteht gerade nicht aus 8 Einzelmaßnahmen (vgl. auch BayVGH, U. v. 24.02.2005 Az. 23 N 04.1291).Er bestimmt auch den beitragsfähigen Aufwand für die Gesamtmaßnahme, der den Anlagenbetreiber dann berechtigt, diesen über Beiträge zu finanzieren (vgl. BayVGH, U. v. 24.02.2005 a.a.O.).
- VGH Bayern, 22.11.2007 - 23 N 07.1678
Normenkontrolle; Herstellungsbeitrag für die öffentliche …
Bei ihr ist einerseits das Interesse der Antragsteller am Prozess, andererseits die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eines Normenkontrollverfahrens zu berücksichtigen sowie die Tatsache, dass es sich um neun Antragsteller handelt (st. Rspr., vgl. BayVGH vom 31.3.1971 BayVBl 1971, 355; vom 17.7.1997 Az. 23 N 93.2923; vom 24.2.2005 Az. 23 N 04.1291; vgl. auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 Nr. 3.3). - VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.546
Umgestaltung der öffentlichen Einrichtung durch neue Entwässerungssatzung
Der 23. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ging bei leitungsgebundenen Einrichtungen davon aus, dass eine Abgabesatzung entsprechend § 139 BGB dann insgesamt nichtig ist, wenn die nichtige Regelung mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, dass sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden kann, wenn es wegen der Teilnichtigkeit einer Regelung an einem für die ganze Satzung unerlässlichen Bestandteil fehlt oder wenn anzunehmen ist, dass bei objektiver, am Sinn und Zweck der Norm orientierter Betrachtungsweise die gesamte Regelung ohne die nichtige Regelung so nicht getroffen worden wäre (BayVGH, U. v. 24.2.2005 - 23 N 04.1291 - BayVBl 2005, 757 = juris Rn. 49). - VG Augsburg, 21.07.2010 - Au 6 K 09.1718
Auswärtigenzuschlag in einer Friedhofsgebührensatzung; Äquivalenzprinzip; …
- VG Potsdam, 11.08.2008 - 8 K 3519/03
Rechtmäßigkeit einer Entwässerungssatzung und des Anschluss- und …
- VG Düsseldorf, 24.03.2006 - 15 K 4059/04
Pflicht des Herstellers zur Information des Verwenders über die genauen …
- VG Düsseldorf, 24.03.2006 - 15 K 4803/04
Pflicht des Herstellers zur Information des Verwenders über die genauen …
- VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 17.1760
Rastanlage und öffentliche Entwässerungsanlage
- VG Ansbach, 15.10.2012 - AN 1 S 12.01385
Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag; Satzung mit vorläufigen …
- VG Regensburg, 20.02.2008 - RN 3 K 07.00735
Dauer und Repräsentativität als Voraussetzungen einer …
- VG Düsseldorf, 24.03.2006 - 15 K 2292/04
Import von im europäischen Ausland hergestellten Mischfuttermitteln; Ahndung von …
- VG Ansbach, 18.05.2020 - AN 19 K 18.00662
Herstellungsbeiträge für Wasserversorgung und Entwässerung: Nichtigkeit der …
- VG Augsburg, 06.09.2017 - Au 6 K 16.1281
Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag für eine Entwässerungsanlage
- VG München, 20.07.2023 - M 10 K 21.3051
Heranziehung zu Verbesserungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung
- VG München, 28.01.2008 - M 10 S 07.5703
Niederschlagswassergebühr; Miteigentümergemeinschaft; mangelnde Bestimmtheit des …